Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung auch ausgeschlossen, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.

Sachverhalt

Ehegatten waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie u. a. Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen allerdings ab. In der Revision wurde dies nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt.

MERKE Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen jedoch nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Quelle BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 33/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229893; BFH PM Nr. 25/22 vom 23.6.2022


Innergemeinschaftliche Lieferungen: Kehrtwende bei zu spät abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen (ZM)

Kehrtwende der Finanzverwaltung: Eine zu spät abgegebene ZM hat doch nicht die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung zur Folge.

Eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der EU (innergemeinschaftliche Lieferung) ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt jedoch ab 2020 nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat.

Nach § 18a Abs. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. Bisher versagte die Verwaltung die Steuerfreiheit final, wenn keine ZM abgegeben oder eine fehlerhaft abgegebene ZM nicht innerhalb der Monatsfrist korrigiert wurde.

Nach der neuen Sichtweise gilt: Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die erstmalige Abgabe und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.

Allerdings schließt die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren ein Bußgeldverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht aus.

Quelle BMF-Schreiben vom 20.5.2022, Az. III C 3 - S 7140/19/10002: 011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230059


Steuernachzahlungen und -erstattungen: Der neue Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 war jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt und dies ist jetzt erfolgt.

Beachten Sie Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (insbesondere Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.

Übergangsregelung der Finanzverwaltung

Die Neuregelung des Zinssatzes kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für eine Übergangszeit weiter auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiter unverändert vorläufig festgesetzt.

Beachten Sie Ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums beantwortet Anwendungsfragen zu den aktuellen Rechtsänderungen.

Quelle Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BGBl I 2022, S. 1142; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az. IV A 3 - S 0338/19/10004 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230420; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az. IV A 3 - S 1910/22/10040 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230421


Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

Das Bundesfinanzministerium hat einen Fragen-Antworten-Katalog zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht (Stand: 5.7.2022; unter: www.iww.de/s6717). Die Finanzverwaltung beantwortet hier Fragen aus folgenden Bereichen: Gesellschaftliches Engagement, Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine sowie Unterstützungen an Arbeitnehmer.


Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch für Leistungen im Haushalt der gepflegten Person.

Sachverhalt

Eine Tochter begehrte eine Steuerermäßigung für die ambulante Pflege der in einem eigenen Haushalt lebenden Mutter durch eine Sozialstation. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus. Die Tochter beglich sie per Banküberweisung.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen (maximal aber 4.000 EUR).

Im Gegensatz zur Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG, die nur für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im eigenen Haushalt gewährt werden kann, sind ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen auch dann begünstigt, wenn sie nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

Bei Pflege- und Betreuungsleistungen wird weder der Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang vorausgesetzt (anders ist dies aber bei haushaltsnahen Dienstleistungen und bei Handwerkerleistungen).

MERKE Der Bundesfinanzhof hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Denn es war nicht ersichtlich, ob die Tochter mit der Bezahlung der Rechnungen eigene Aufwendungen nur hierfür kann die Steuerermäßigung gewährt werden oder Aufwand ihrer Mutter und damit unerheblichen Drittaufwand getragen hat.

Quelle BFH-Urteil vom 12.4.2022, Az. VI R 2/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230257


Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale

Am 20.7.2022 hat das Bundesfinanzministerium Fragen und Antworten (FAQs) zur Energiepreispauschale aktualisiert.

Zum Hintergrund: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Die FAQs beantworten u. a. Fragen

  • zur Anspruchsberechtigung,
  • zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung,
  • zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber,
  • zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und
  • zur Steuerpflicht.

Quelle BMF, Mitteilung vom 21.7.2022; FAQs zur Energiepreispauschale unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230407


Aufgabe des Familienheims aus zwingenden Gründen führt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt (der übersteigende Teil unterliegt der Erbschaftsteuer).

Sachverhalt

Die Tochter T hatte das von ihrem Vater V ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. T machte geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können.

Für das Finanzgericht Düsseldorf war dies kein zwingender Grund für den Auszug, da sich T fremder Hilfe hätte bedienen können. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aber aufgehoben.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

„Zwingend“, so der Bundesfinanzhof, erfasst nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen (etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung) genügen zwar nicht. Anders sieht es aber aus, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine weitere Nutzung so erheblicher Unterstützung bedarf, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen ist.

Das Finanzgericht muss nun unter Mitwirkung der T das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüfen.

Quelle BFH-Urteil vom 1.12.2021, Az. II R 18/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230108; BFH PM Nr. 28/22 vom 7.7.2022


Testament mit Anlage

Ein Testament kann mit oder ohne Notar erstellt werden. Nicht notarielle Testamente = Privattestamente sind jedoch nur gültig, wenn sie höchstpersönlich handschriftlich verfasst und unterschrieben wurden. Mit einem PC oder einer Schreibmaschine erstellte Privattestamente sind nichtig.

Umstritten war bisher, inwieweit Privattestamente gültig sind, wenn sie auf eine Anlage verweisen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden, dass der Verweis auf eine Anlage nur dann wirksam ist, wenn entweder auch die Anlage handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde oder wenn die Verfügung, die auf die Anlage verweist, für sich genommen hinreichend bestimmt ist.

Zulässig wäre beispielsweise eine testamentarische Erbeinsetzung „meiner vier Geschwister“ mit Verweis auf eine mit einem PC erstellte Anlage, in der die Geschwister namentlich aufgeführt sind, denn auch ohne die Anlage könnten die Erben eindeutig bestimmt werden. Wenn hingegen anstelle der vier Geschwister „meine vier besten Freunde laut Anlage“ als Erben eingesetzt werden, ist die Erbeinsetzung ungültig, denn ohne die mit dem PC verfasste Anlage ließe sich nicht objektiv feststellen, wer die vier besten Freunde sind.


Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen

Sportvereine, die Leistungen gegen gesonderte Vergütung erbringen, müssen für diese Leistungen Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen, wenn die entsprechenden Leistungen nicht umsatzsteuerfrei sind. Das deutsche Umsatzsteuergesetz befreit sportliche und kulturelle Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine von der Umsatzsteuer, wenn der Verein dafür Teilnahmegebühren, z.B. Startgelder, erhebt.

Nach Unionsrecht sind dagegen alle eng mit dem Sport verbundenen Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die den Sport ausüben, umsatzsteuerfrei. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnten sich deutsche Vereine auf die weiter gefasste unionsrechtliche Befreiung berufen, sodass Vereinsleistungen gegen Entgelt, die nach deutschem Recht steuerpflichtig waren, dennoch steuerfrei blieben. Nunmehr hat der BFH seine bisherige Auffassung aufgegeben und wie zuvor bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass sich ein Sportverein nicht unmittelbar auf die unionsrechtliche Befreiungsvorschrift berufen kann.

Im BFH-Urteil ging es um einen Golfclub, der Gebühren verlangte u.a. für die Benutzung des Golfplatzes (Greenfee), die Bereitstellung von Golfbällen für das Abschlagstraining, die Vermietung von Golfwagen und die Veranstaltung von Turnieren (Startgelder). Der Golfclub wollte für diese Leistungen keine Umsatzsteuer berechnen. Dies ist laut BFH unzulässig. Zwar fallen Startgelder grundsätzlich unter die Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes, sie waren im Entscheidungsfall jedoch umsatzsteuerpflichtig, da der Golfclub nicht gemeinnützig war. Die weiteren Leistungen des Golfclubs gegen Gebühr waren ebenfalls umsatzsteuerpflichtig, denn sie fallen weder unter die deutsche Befreiungsvorschrift noch ist eine Berufung auf die unionsrechtliche Befreiung möglich.


Übertragung des Kinderfreibetrags bei Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Leben Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, erhält jeder Elternteil pro gemeinsamem Kind einen Kinderfreibetrag von 2.730 € und einen Betreuungsfreibetrag von 1.464 € pro Jahr. Liegen die Voraussetzungen für die Freibeträge nicht ganzjährig vor, muss gezwölftelt werden. Wird ein Kind z.B. im September 2022 geboren, beträgt der Kinderfreibetrag 4/12 von 2.730 € = 910 € und der Betreuungsfreibetrag 4/12 von 1.464 € = 488 € je Elternteil. Für Kinder ab 18 bis 24 Jahre werden die Freibeträge nur gewährt,wenn das Kind z.B. eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert.

Kinder- und Betreuungsfreibetrag können von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt, d.h. weniger als 75 v.H. des geschuldeten Barunterhalts bezahlt. Diese Übertragung kann steuerlich günstig sein, wenn ein Elternteil das gesamte Haushaltseinkommen erzielt und der andere Elternteil die Kinder betreut, da sich die Freibeträge beim betreuenden Elternteil steuerlich nicht auswirken. Eine Übertragung der Freibeträge auf gemeinsamen Antrag ist jedoch nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Eltern eines minderjährigen Kindes entschieden, dass es keine Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gibt, die mit ihren Eltern zusammenleben. Der betreuende Elternteil erfüllt laut BFH seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Damit ist eine Übertragung der Freibeträge bei minderjährigen Kindern in diesem Fall nicht möglich.
Bei volljährigen Kindern von Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft können die Freibeträge auf den Elternteil mit dem höheren Einkommen übertragen werden, da das volljährige Kind nur noch Anspruch auf Barunterhalt hat. Erfüllt der betreuende Elternteil seine Barunterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 v.H., kann der andere Elternteil die Freibeträge des Betreuenden auf Antrag auf sich übertragen lassen.


Arbeitszimmer in der Mietwohnung von Ehegatten

Wird ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung beruflich oder betrieblich genutzt, können die laufenden Aufwendungen, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen, unter gewissen Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein vollständiger Abzug der Kosten ist allerdings nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, z.B. bei einem Arbeitnehmer, der während der Corona-Pandemie überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat (vgl. Hinweise Oktober 2021 Tz. A.2.).

Wird die Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam bewohnt, müssen die anfallenden Kosten aufgeteilt werden, insbesondere, wenn nur ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzt. Die Finanzverwaltung hat ihre strenge Auffassung zur Aufteilung der Kosten einer Mietwohnung gelockert. Wenn die Ehegatten usw. die Wohnung gemeinsam gemietet haben und die Miete vom gemeinsamen Konto bezahlen, wird die Kaltmiete in voller Höhe dem Ehegatten zugerechnet, der das Arbeitszimmer nutzt. Dasselbe gilt bisher schon für die weiteren Kosten, die durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursacht werden, wie Heizung, Strom usw. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung konnte die anteilige Kaltmiete nur zur Hälfte geltend gemacht werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt in der gemeinsam mit seiner Ehefrau gemieteten Wohnung 20 v.H. der Wohnfläche als Arbeitszimmer. Er kann 20 v.H. der Kaltmiete und der weiteren Kosten als Werbungskosten abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet. Nach bisheriger Auffassung konnten nur 10 v.H. der Kaltmiete angesetzt werden, während die weiteren Kosten bisher schon in voller Höhe dem Ehemann zugerechnet wurden, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen. Der Abzug der Kaltmiete als Werbungskosten des Ehemanns würde jedoch entfallen, wenn die Ehefrau, die das Arbeitszimmer nicht nutzt, den Mietvertrag alleine abschließt und die Miete von ihrem eigenen Konto oder von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten bezahlt. In diesem Fall sollte der Ehemann den Mietvertrag mitunterschreiben oder die Miete von seinem eigenen Konto bezahlen, um den Werbungskostenabzug zu retten.


THG-Quote bei Elektrofahrzeugen

Elektrofahrzeuge stoßen bei der Fahrt kein Treibhausgas CO2 aus. Seit 2022 wird jedem Halter eines Elektrofahrzeugs eine sogenannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) zugerechnet. Die THG-Quote entsteht jährlich neu sowohl für betrieblich als auch für privat genutzte reine Elektrofahrzeuge. Bei Dienstwagen wird die THG-Quote dem Arbeitgeber als Fahrzeughalter zugerechnet.

Die THG-Quote ist handelbar und kann entweder direkt an Betriebe verkauft werden, die zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen verpflichtet sind, z.B. Mineralölunternehmen, oder sie kann über Dienstleister zu größeren THG-Quoten zusammengefasst und dann gebündelt verkauft werden.

Laut einer aktuellen Information der Finanzverwaltung sind Einnahmen aus dem Verkauf von THG-Quoten bei betrieblichen Elektrofahrzeugen als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegen der Umsatzsteuer. Privatpersonen hingegen müssen solche Einnahmen nicht versteuern.