Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen

Sportvereine, die Leistungen gegen gesonderte Vergütung erbringen, müssen für diese Leistungen Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen, wenn die entsprechenden Leistungen nicht umsatzsteuerfrei sind. Das deutsche Umsatzsteuergesetz befreit sportliche und kulturelle Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine von der Umsatzsteuer, wenn der Verein dafür Teilnahmegebühren, z.B. Startgelder, erhebt.

Nach Unionsrecht sind dagegen alle eng mit dem Sport verbundenen Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die den Sport ausüben, umsatzsteuerfrei. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnten sich deutsche Vereine auf die weiter gefasste unionsrechtliche Befreiung berufen, sodass Vereinsleistungen gegen Entgelt, die nach deutschem Recht steuerpflichtig waren, dennoch steuerfrei blieben. Nunmehr hat der BFH seine bisherige Auffassung aufgegeben und wie zuvor bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass sich ein Sportverein nicht unmittelbar auf die unionsrechtliche Befreiungsvorschrift berufen kann.

Im BFH-Urteil ging es um einen Golfclub, der Gebühren verlangte u.a. für die Benutzung des Golfplatzes (Greenfee), die Bereitstellung von Golfbällen für das Abschlagstraining, die Vermietung von Golfwagen und die Veranstaltung von Turnieren (Startgelder). Der Golfclub wollte für diese Leistungen keine Umsatzsteuer berechnen. Dies ist laut BFH unzulässig. Zwar fallen Startgelder grundsätzlich unter die Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes, sie waren im Entscheidungsfall jedoch umsatzsteuerpflichtig, da der Golfclub nicht gemeinnützig war. Die weiteren Leistungen des Golfclubs gegen Gebühr waren ebenfalls umsatzsteuerpflichtig, denn sie fallen weder unter die deutsche Befreiungsvorschrift noch ist eine Berufung auf die unionsrechtliche Befreiung möglich.