Arbeitszimmer in der Mietwohnung von Ehegatten

Wird ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung beruflich oder betrieblich genutzt, können die laufenden Aufwendungen, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen, unter gewissen Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein vollständiger Abzug der Kosten ist allerdings nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, z.B. bei einem Arbeitnehmer, der während der Corona-Pandemie überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat (vgl. Hinweise Oktober 2021 Tz. A.2.).

Wird die Wohnung von Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam bewohnt, müssen die anfallenden Kosten aufgeteilt werden, insbesondere, wenn nur ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzt. Die Finanzverwaltung hat ihre strenge Auffassung zur Aufteilung der Kosten einer Mietwohnung gelockert. Wenn die Ehegatten usw. die Wohnung gemeinsam gemietet haben und die Miete vom gemeinsamen Konto bezahlen, wird die Kaltmiete in voller Höhe dem Ehegatten zugerechnet, der das Arbeitszimmer nutzt. Dasselbe gilt bisher schon für die weiteren Kosten, die durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursacht werden, wie Heizung, Strom usw. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung konnte die anteilige Kaltmiete nur zur Hälfte geltend gemacht werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt in der gemeinsam mit seiner Ehefrau gemieteten Wohnung 20 v.H. der Wohnfläche als Arbeitszimmer. Er kann 20 v.H. der Kaltmiete und der weiteren Kosten als Werbungskosten abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet. Nach bisheriger Auffassung konnten nur 10 v.H. der Kaltmiete angesetzt werden, während die weiteren Kosten bisher schon in voller Höhe dem Ehemann zugerechnet wurden, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen. Der Abzug der Kaltmiete als Werbungskosten des Ehemanns würde jedoch entfallen, wenn die Ehefrau, die das Arbeitszimmer nicht nutzt, den Mietvertrag alleine abschließt und die Miete von ihrem eigenen Konto oder von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten bezahlt. In diesem Fall sollte der Ehemann den Mietvertrag mitunterschreiben oder die Miete von seinem eigenen Konto bezahlen, um den Werbungskostenabzug zu retten.