Zuordnung zum Unternehmensbereich

Erwirbt der Unternehmer einen Gegenstand, den er nicht nur unternehmerisch, sondern auch privat nutzt, z.B. ein Kfz oder eine Immobilie, kann er den Gegenstand ganz oder teilweise seinem unternehmerischen Vermögen zuordnen oder den Gegenstand im Privatvermögen belassen.

Nur bei mindestens teilweiser Zuordnung zum unternehmerischen Vermögen ist ein entsprechender Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Laut Finanzverwaltung muss der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahrs mitteilen. Die Zuordnungsentscheidung für 2021 muss daher dem Finanzamt spätestens am 31. Juli 2022 vorliegen. Versäumt der Unternehmer diese Frist, ist laut Finanzverwaltung eine spätere Zuordnung zum unternehmerischen Vermögen nicht mehr möglich. Damit entfällt der Vorsteuerabzug endgültig.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die strenge deutsche Ausschlussfrist für die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich nicht gegen europäisches Recht verstößt. Die abschließende Entscheidung, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs bei Fristversäumnis verhältnismäßig ist, müsse jedoch der Bundesfinanzhof treffen. Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte die Zuordnungsfrist weiterhin unbedingt beachtet werden.