Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten: Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) zu verzichten. Endgültig entschieden ist diese Frage aber noch nicht, denn die unterlegenen Steuerpflichtigen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

PRAXISHINWEIS | Einkommensteuerbescheide ergingen in Bezug auf den Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten bislang vorläufig. Das heißt, ein Einspruch war insoweit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde ist zu hoffen, dass Steuerbescheide in diesem Punkt weiterhin vorläufig ergehen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 02.09.2015, Az. VI R 33/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182782; BFH-Urteil vom 02.09.2015, Az. VI R 32/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182808; Verfassungsbeschwerde anhängig unter: Az. 2 BvR 180/16

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