Wegzug eines GmbH-Gesellschafters ins Ausland

Wer im Privatvermögen mit mindestens 1 v.H. an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann bei Wegzug ins Ausland erheblichen steuerlichen Belastungen ausgesetzt sein. Der Gesellschafter muss einen fiktiven Veräußerungsgewinn versteuern im Unterschied zwischen dem Wert seiner Gesellschaftsanteile bei Wegzug und deren Anschaffungskosten, obwohl ihm keine Liquidität zufließt. Dasselbe gilt bei Schenkung oder Vererbung der Anteile, wenn der Erwerber dauerhaft im Ausland lebt.

Diese Wegzugsbesteuerung wird ab 2022 deutlich verschärft. Gegenwärtig kommt es zur Wegzugsbesteuerung, wenn der Gesellschafter vor seinem Wegzug insgesamt 10 Jahre in Deutschland gelebt hat, wobei für die Berechnung der Zehnjahresfrist auf sein ganzes bisheriges Leben abgestellt wird. Bei einem Wegzug ab 2022 treten die Folgen der Wegzugsbesteuerung ein, wenn der Gesellschafter innerhalb von 12 Jahren vor dem Wegzug insgesamt 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

Bisher können Gesellschafter, die Staatsangehörige eines EU-Staats sind und ins EU-Ausland wegziehen, einen Antrag auf zeitlich unbefristete, zinslose Stundung der Einkommensteuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn stellen. Dieselbe Regelung gilt bei Wegzug in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), z.B. Norwegen. Bei Wegzug in einen Drittstaat besteht diese Möglichkeit nicht. Nur in Härtefällen ist ein Antrag auf Ratenzahlung über 5 Jahre möglich, regelmäßig unter Stellung einer Sicherheitsleistung.

Für den Wegzug in die Schweiz gelten besondere Vorschriften.

Künftig entfällt die bisherige Regelung in EU-/EWR-Fällen. Stattdessen wird ab 2022 die Steuer in allen Wegzugsfällen grundsätzlich sofort fällig. Der Gesellschafter kann auf Antrag aber auch in 7 gleich hohen Jahresraten bezahlen, wobei er im Regelfall eine Sicherheitsleistung stellen muss. Für Gesellschafter, die bis zum 31. Dezember 2021 weggezogen sind, gelten die alten Stundungsregelungen fort.