Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnungsanschrift

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden. Infolge der technischen Entwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren sei die Anforderung der bisherigen Rechtsprechung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, überholt.

Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision teilen wird, ist zu bezweifeln. Denn erst kürzlich hatte er entschieden, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten entfalten muss und ein „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 28.04.2015, Az. 10 K 3803/13, Rev. BFH Az. V R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145334; BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 23/14

 

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