Verluste aus Aktienverkäufen

Gewinne aus der Veräußerung von privatem Kapitalvermögen werden pauschal mit einem Sondertarif von 25 v.H. besteuert, unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers, der bis zu 45 v.H. betragen kann. Dafür entfällt der Abzug von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehen, z.B. von Depotgebühren, und Verluste aus der Veräußerung von privatem Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern nur mit anderen Kapitalerträgen wie z.B. Zinsen oder Dividenden.

Verluste aus der Veräußerung von Aktien werden zusätzlich diskriminiert. Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Kapitalerträgen ist nicht zulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diese zusätzliche Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienverluste für verfassungswidrig. Es bestehe kein Grund dafür, Aktionäre schlechter zu behandeln als andere Kapitalanleger, die z.B. festverzinsliche Wertpapiere erwerben.

Der BFH hat die Frage der Besteuerung von Aktienverlusten dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt. Wegen des laufenden Verfahrens vor dem BVerfG setzt die Finanzverwaltung die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die wegen der Verrechnungsbeschränkung nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden können, nur vorläufig fest. Das bedeutet, dass die Steuer erstattet wird, wenn das BVerfG die Auffassung des BFH teilt. Damit es aber überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommen kann, müssen sowohl die Aktienverluste als auch die Kapitalerträge, mit denen die Verluste verrechnet werden sollen, in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Dazu muss der Anleger bis zum 15. Dezember des Jahrs, in dem die Verluste entstehen, bei der Bank, bei der er sein Wertpapierdepot unterhält, eine Bescheinigung über die Höhe der Verluste beantragen. Ohne diesen Antrag trägt die Bank die Aktienverluste auf das nächste Jahr vor. Die Verluste können dann nur noch mit künftigen Erträgen verrechnet werden, eine rückwirkende Steuererstattung ist nicht mehr möglich. Umstritten ist auch die Verfassungsmäßigkeit der neu eingeführten Verlustverrechnungsbeschränkung für private Termingeschäfte. Verluste, die z.B. mit Aktienoptionen seit 2021 erzielt werden, dürfen nur noch bis höchstens 20.000 € pro Jahr und nur mit Gewinnen aus privaten Termingeschäften verrechnet werden.
Auch in diesem Fall müssen die Verluste dem Finanzamt erklärt werden, damit der Anleger rückwirkend von einer möglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit profitieren kann.