Verlängerung der Coronahilfen

Die seit Jahresbeginn geltenden und ursprünglich bis Ende März befristeten Förderprogramme Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 (vgl. Hinweise zum Jahreswechsel C.1.) werden verlängert bis zum 30. Juni 2022.

Anders als bisher läuft bei beiden Programmen die Frist für den Erstantrag bereits vor Ende des Förderzeitraums ab, voraussichtlich bis Mitte Juni, sodass die Antragstellung zunächst mit geschätzten Zahlen erfolgen muss. Die Schlussabrechnung für alle Phasen der Überbrückungshilfe muss nach jetzigem Stand bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Dasselbe gilt für alle Phasen der Neustarthilfe, soweit der Antrag durch Steuerberater usw. gestellt wurde. Bei Direktantragstellern gelten kürzere Fristen für die Endabrechnung.

Auch einige Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Bis dahin genügt es, wenn die Kurzarbeit 1/10 (statt regulär 1/3) der Belegschaft betrifft. Auch ist ein vorrangiger Aufbau negativer Arbeitszeitsalden weiterhin entbehrlich. Ebenso bleibt es bis Mitte des Jahres beim erhöhten Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 v.H. der Minderung des Nettolohns ab dem 4. Monat der Kurzarbeit und 80 v.H. ab dem 7. Monat, bei kindergeldberechtigten Arbeitnehmern jeweils 7 Prozentpunkte mehr. Andere Sonderregelungen wie die Möglichkeit der Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmer sowie die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf Kurzarbeitergeld gelten dagegen grundsätzlich nur noch bis 31. März 2022.