Verlängerte Fristen bei § 6 b-Rücklage und Investitionsabzugsbetrag

Bei Veräußerung eines Grundstücks, das mindestens 6 Jahre zum Betrieb gehört hat, muss der Veräußerungsgewinn nicht sofort versteuert werden, sondern kann in eine steuerfreie § 6 b-Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage muss grundsätzlich innerhalb von 4 Jahren auf ein neu angeschafftes betriebliches Grundstück übertragen werden. Wird ein Neubau errichtet, verlängert sich die Frist auf 6 Jahre. Unterbleibt eine Investition bis zum Ende der Frist, muss die Rücklage aufgelöst und mit 6 v.H. Gewinnzuschlag pro Jahr versteuert werden.
Für Rücklagen, die 2020 aufgelöst werden müssten, wurden die Reinvestitionsfristen um 2 Jahre verlängert. Für Rücklagen, die 2021 aufgelöst werden müssten, verlängern sich die Fristen um 1 Jahr.

Für die Anschaffung abnutzbarer beweglicher Anlagegüter können Betriebe mit einem Gewinn bis 200.000 € einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bis 50 v.H. der in den nächsten 3 Jahren geplanten Anschaffungskosten vom Gewinn abziehen. Der IAB ist im Investitionsjahr wieder zum Gewinn hinzuzurechnen. Gleichzeitig kann eine Sonderabschreibung in derselben Höhe von den Investitionskosten abgezogen werden. Wird innerhalb der Investitionsfrist von grundsätzlich 3 Jahren nicht investiert, muss der IAB rückgängig gemacht werden. Dadurch entstehen im Abzugsjahr Mehrsteuern und Nachzahlungszinsen ab dem 16. Folgemonat.
Die Investitionsfrist für 2017 abgezogene IAB wurde wegen der Corona-Pandemie auf 5 Jahre und für 2018 abgezogene IAB auf 4 Jahre verlängert, so dass noch bis Ende 2022 investiert werden kann.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise August 2021“