Verkauf eines Grundstücks nach Entnahme aus dem Betrieb

Die Veräußerung eines Grundstücks im Privatvermögen unterliegt der Einkommensteuer, wenn seit der Anschaffung weniger als 10 Jahre vergangen sind. Veräußerungen nach mehr als 10 Jahren seit der Anschaffung sind einkommensteuerlich unbeachtlich. Als Anschaffung gilt auch die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen, z.B. durch Schenkung eines betrieblichen Grundstücks an ein Kind des Grundstückseigentümers.

Wird das entnommene Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Privatentnahme veräußert, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Zur Berechnung des Gewinns wird in diesem Fall der bei der Entnahme angesetzte Wert vom Veräußerungserlös abgezogen.

Bei einer Privatentnahme werden die entnommenen Grundstücke grundsätzlich mit dem Wert im Zeitpunkt der Entnahme angesetzt. Dabei muss der Wertzuwachs des Grundstücks seit der Anschaffung versteuert werden. Wird das Grundstück dann innerhalb der 10-Jahresfrist veräußert, unterliegt in der Regel nur noch der Wertzuwachs seit der Entnahme der Besteuerung. Wurde die Privatentnahme jedoch nicht besteuert, können bei der anschließenden Veräußerung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs anstelle des Werts bei Entnahme nur die historischen Anschaffungskosten des Grundstücks vom Veräußerungserlös abgezogen werden, d.h. der gesamte Wertzuwachs seit Anschaffung muss nachversteuert werden. Die Besteuerung kann vermieden werden, wenn der Kaufvertrag mit dem Erwerber des Grundstücks erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit der Privatentnahme geschlossen wird.