Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung

Seit 2005 sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Versorgungsleistungen mit einem ansteigenden Prozentsatz von mindestens 50 v.H. bei Rentenbeginn vor 2006 bis 100 v.H. bei Rentenbeginn ab 2040 steuerpflichtig. Dafür können die Rentenversicherungsbeiträge mit einem ansteigenden Prozentsatz von 60 v.H. im Jahr 2005 bis 100 v.H. ab 2025 als Sonderausgaben abgezogen werden.

Bis 2004 konnte regelmäßig deutlich weniger abgezogen werden. Insoweit kann es zu einer verfassungs- widrigen Doppelbelastung kommen. Der Bundesfinanzhof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Vor- gaben gemacht, wie eine mögliche Doppelbelastung zu berechnen ist. Eine Doppelbelastung liegt vor, wenn die Summe der nicht abzugsfähigen Beiträge die Summe der steuerfreien Rentenanteile bis zum voraussichtlichen Lebensende übersteigt.

Die Beweislast trägt jedoch der Rentner, d.h. er muss anhand der Einkommensteuerbescheide für den gesamten Zeitraum der Beitragszahlungen die Höhe der nicht abzugsfähigen Beiträge ermitteln und aufaddieren. Da die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbelastung in Altfällen gering ist, jedoch von Jahr zu Jahr steigt, hat das Bundesfinanzministerium für die kommende Legislaturperiode eine Reform der Rentenbesteuerung angekündigt.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise August 2021“