Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer

Die Überlassung eines Elektrofahrrads an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig, d.h. der Arbeitgeber muss auf seine Ausgaben für die Nutzungsüberlassung 19 v.H. Umsatzsteuer abführen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber als Ausgaben monatlich pauschal 1 v.H. der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers oder -großhändlers bei Inbetriebnahme des Rads ansetzen. Ein Nachweis des privaten Nutzungsanteils anhand eines Fahrtenbuchs, wie dies bei Pkw-Überlassung möglich ist, ist laut Bundesfinanzministerium (BMF) für Elektrofahrräder, die nicht kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind, ausdrücklich nicht erlaubt. Liegt der so ermittelte umsatzsteuerliche Wertansatz für die Fahrradüberlassung jedoch unter 500 € brutto pro Jahr, muss der Arbeitgeber laut BMF auf die Fahrradüberlassung keine Umsatzsteuer abführen. Die 500 €-Grenze gilt nicht für Elektrofahrräder, die kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind, z.B. S-Pedelecs (Speed Pedelecs).
Die Überlassung von Elektrofahrrädern ohne Kennzeichenpflicht usw. ist lohnsteuerfrei, wenn das Fahrrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Dagegen führt die Überlassung von Elektrofahrrädern mit Kennzeichenpflicht usw. zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, der bei Anschaffung ab 2019 mit 1 v.H. aus 1/4 des Bruttolistenpreises des Fahrrads bei Erstzulassung angesetzt werden kann.