Steuerliche Erleichterungen für Flutopfer

Wegen der Flutschäden im Juli haben die betroffenen Bundesländer auf steuerliche Hilfsmaßnahmen hingewiesen, durch die unbillige Härten vermieden werden sollen:

Unmittelbar und nicht unerheblich Geschädigte können bei Antragstellung bis Ende Oktober 2021 für fällige Steuern zinslose Stundung bis zum 31. Januar 2022 erhalten. Darüber hinaus soll für bis Ende Oktober 2021 fällige Steuern bis zum 31. Januar 2022 von Pfändungen und Zwangsversteigerungen abgesehen werden.

Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 entstandene Säumniszuschläge sind den Betroffenen zu erlassen. Auch die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer werden auf Antrag herabgesetzt. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 wird auf Antrag ganz oder teilweise erstattet. Als Nachweis für Spenden, die bis zum 31. Oktober 2021 auf ein Flutkatastrophen-Sonderkonto überwiesen werden, genügt der Kontoauszug oder eine andere Buchungsbestätigung der Bank.

Schenkungen, die bis zum 31. Oktober 2021 direkt an Betroffene zur Behebung der Unwetterschäden geleistet werden, sind von der Schenkungsteuer befreit.

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an flutgeschädigte Arbeitnehmer können ohne Höchstbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Arbeitnehmer, die auf einen Teil ihres Arbeitslohns verzichten zugunsten flutgeschädigter Kollegen oder zugunsten eines Spenden-Sonderkontos, müssen die- sen weitergeleiteten Teil ihres Lohns nicht versteuern.

Unternehmen, deren Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen durch die Flut vernichtet wurden, sollen den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit möglich nachweisen. In diesem Fall dürfen die Finanzämter aus dem Fehlen der Unterlagen keine steuerlich nachteiligen Folgerungen ziehen. Aufwendungen für die Wiederherstellung vermieteter Immobilien, beschädigter Betriebsgebäude oder beweglichen Anlagevermögens werden ohne nähere Prüfung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand anerkannt, wenn mit der Maßnahme innerhalb von drei Jahren nach der Flut begonnen wird. Auf Antrag kann der Aufwand auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.

Soweit es sich bei den Kosten für den Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude nicht um Er- haltungsaufwand handelt, können auf Antrag in den ersten drei Jahren ab Fertigstellung Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 30 v.H. der Wiederherstellungskosten vorgenommen werden. Bei beweglichem Anlagevermögen sind Sonderabschreibungen bis 50 v.H. möglich. Die Sonderabschreibungen dürfen pro Jahr bis 200.000 € und insgesamt bis 600.000 € betragen.

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Schadensbeseitigung am Eigenheim können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das Finanzamt darf den Abzug nicht mit dem Hinweis verweigern, dass man sich gegen den Schaden hätte versichern können.

Umsatzsteuer: Sachspenden für den speziellen Bedarf von Flutopfern, z.B. Pumpen, Maschinen, Kleidung, Geschirr und Lebensmittel, werden vom 15. Juli bis zum 31. Oktober 2021 nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Auch Betreiber von Hotels und Vermieter von Ferienwohnungen, die Helfern oder obdach- los gewordenen Flutopfern kostenlos Zimmer zur Verfügung stellen, müssen bis Ende 2021 weder eine un- entgeltliche Wertabgabe versteuern noch ihren Vorsteuerabzug berichtigen. Entsprechendes gilt bis Ende Oktober 2021 auch für die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen oder anderem Gerät zur Bewäl- tigung der Flutkatastrophe, die unentgeltliche Durchführung von Aufräumarbeiten oder die Gestellung von Personal für diese Zwecke.

Grundsteuer: Geht bei betrieblich genutzten oder vermieteten Grundstücken der Ertrag aufgrund der Flutkatastrophe um mehr als 50 v.H. zurück, erlässt die Gemeinde je nach Ausmaß der Ertragsminderung auf Antrag 25 oder 50 v.H. der Steuer.