Spenden mit Zweckbindung

Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einem Höchstbetrag von 20 v.H. der Einkünfte steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung), die auf Anforderung dem Finanzamt vorzulegen ist. Begünstigt sind neben Geldspenden auch Sachspenden. Steuerlich abzugsfähig ist der Verkehrswert der gespendeten Sache.

In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein eine Geldspende erhalten, mit der Auflage, diese für die Unterbringung eines bestimmten Hundes in einer gewerblichen Tierpension zu verwenden. Laut BFH steht die Zweckbindung der Spende dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Bei einer Zweckbindung komme es lediglich darauf an, dass die Verwendung der Spende den steuerbegünstigten Zwecken der gemeinnützigen Organisation entspricht. Dass die Spende nicht abzugsfähig gewesen wäre, wenn sie der Spender direkt an die gewerbliche Tierpension für die Unterbringung des Hundes gezahlt hätte, spielt keine Rolle.