Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2021
Die Krankenkassen erheben 2021 einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von
1,3 v.H. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren bleibt unverändert bei 3,3 v.H. Der Erhöhungsbetrag wird vom Arbeitnehmer allein getragen.
Der Arbeitgeber trägt die Insolvenzgeldumlage mit 0,15 v.H. und die Umlagen U1 und U2 für Krankheit und Mutterschutz, deren Beitragssätze von der Krankenkasse festgelegt werden.
Die Künstlersozialabgabe bei nicht nur gelegentlicher Beschäftigung selbständiger Künstler wird erhöht auf 4,4 v.H. der Entgelte.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2021 zum 1. Januar auf 9,50 € und zum 1. Juli auf 9,60 € je Stunde.
alte Länder | neue Länder | ||||
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jährlich | monatlich | jährlich | monatlich | Beitragssatz v.H. | |
Gesetzliche Rentenversicherung | 85.200 | 7.100 | 80.400 | 6.700 | 18,6 |
Arbeitslosenversicherung | 85.200 | 7.100 | 80.400 | 6.700 | 2,4 |
Krankenversicherung | 58.050 | 4.837,50 | 58.050 | 4.837,50 | 14,6 |
Pflegeversicherung | 85.200 | 7.100 | 80.400 | 6.700 | 3,05 |
Bezugsgrößen | 39.480 | 3.290 | 37.380 | 3.115 |