Schornsteinfeger-Rechnungen wieder voll begünstigt

Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d. h. 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und nicht begünstigte Leistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich Feuerstättenschau) aufzuteilen.

Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.11.2015, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145783

 

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