Reform des Transparenzregisters

Beim Bundesanzeiger-Verlag wird seit 2017 ein elektronisches Verzeichnis geführt, in dem die wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalgesellschaften, rechtsfähigen Vereinen, Offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Partnerschaftsgesellschaften öffentlich eingesehen werden können.

Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht, z.B. alle Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, aber auch Personen, auf deren Veranlassung eine Geschäftsbeziehung begründet wird, z.B. ein Treugeber, in dessen Auftrag ein Treuhänder an einer Gesellschaft beteiligt ist. Bei der GmbH gelten als wirtschaftlich Berechtigte Gesellschafter mit über 25 v.H. der Kapitalanteile oder über 25 v.H. der Stimmrechte. Erfüllt kein Gesellschafter diese Voraussetzungen, gilt der GmbH-Geschäftsführer als wirtschaftlich Berechtigter. Eingetragen werden müssen folgen- de Angaben: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, alle Staatsangehörigkeiten, Wohnort sowie Art und Um- fang der wirtschaftlichen Berechtigung. Meldepflichtig ist die Gesellschaft.

Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte schon in einem anderen öffentlichen Register elektronisch abgerufen werden können, mussten bisher nicht an das Transparenzregister melden, z.B. Kapitalgesellschaften sowie OHG und KG wegen Eintragung im Handelsregister, Partnerschaftsgesellschaften wegen Eintragung im Partnerschaftsregister und Vereine wegen Eintragung im Vereinsregister. Meldepflichtig waren bisher nur Gesellschaften mit Treuhändern als Gesellschafter und Gesellschaften, deren Angaben im Handels- oder Partnerschaftsregister nicht vollständig waren, z.B. bei fehlendem Geburtsdatum der GmbH-Gesellschafter oder fehlender Gesellschafterliste.

Seit 2. August 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister, d.h. alle Gesellschaften sind auch bei vollständiger Eintragung in einem anderen öffentlichen Register meldepflichtig mit Übergangsfristen bis 31. März 2022 für Aktiengesellschaften, bis 30. Juni 2022 für GmbH und Partnerschaftsgesellschaften und bis 31. Dezember 2022 für OHG und KG. Im Vereinsregister eingetragene Vereine bleiben von der Meldepflicht befreit.

Besondere Vorsicht ist bei Gesellschaften geboten, die Coronahilfen erhalten haben. Ist die Eintragung im Transparenzregister bis zur Schlussabrechnung über die Coronahilfen nicht erfolgt, besteht die Gefahr, dass alle Hilfen zurückbezahlt werden müssen.

Werden die Meldepflichten fahrlässig verletzt, droht ein Bußgeld bis 100.000 €. Bei wiederholten Verstößen kann ein Bußgeld bis zu 1 Mio € festgesetzt werden. Außerdem veröffentlicht das Bundesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde des Transparenzregisters Verstöße 5 Jahre lang auf seiner Website.