Rechtsänderungen: Jahressteuergesetz 2020

Neben weitreichenden Änderungen bei der Umsatzsteuer (vgl. Hinweise Oktober 2020 D.1.) sind im Jahressteuergesetz wichtige Änderungen bei der Einkommensteuer vorgesehen, die zum Teil bereits für 2020 gelten sollen.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) für geplante Investitionen der nächsten 3 Jahre soll erhöht werden von bisher 40 v.H. auf 50 v.H. der geplanten Investitionskosten. Durch den Abzugsbetrag kann der steuerpflichtige Gewinn von kleinen und mittleren Unternehmen im Abzugsjahr verringert werden. Voraussetzung für den Abzug war bisher, dass das Eigenkapital in der Bilanz 235.000 € nicht übersteigt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern, die keine Bilanz erstellen, durfte der Gewinn des Abzugsjahrs 100.000 € nicht übersteigen. Bereits für 2020 soll unabhängig von der Art der Gewinnermittlung eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 € gelten. Dieselbe Gewinngrenze soll auch bei der 20 v.H.-Mittelstands-Sonderabschreibung angewendet werden, die im Jahr der Investition oder in den 4 Folgejahren neben der regulären Abschreibung abgezogen werden kann.

Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung, z.B. an Familienangehörige, sind die Werbungskosten des Vermieters bisher nur dann in voller Höhe abzugsfähig, wenn die Miete mindestens 66 v.H. der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Wohnung beträgt. Ab 2021 soll der Vollabzug auch bei einer Miete von 50 bis 65 v.H. der ortsüblichen Miete möglich sein, wenn die Mieteinnahmen trotz der verbilligten Vermietung in einem Prognosezeitraum von 30 Jahren die Werbungskosten voraussichtlich übersteigen werden.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021“