Rechtsänderungen: Änderungen bei der Einkommensteuer ab 2021

Der Grundfreibetrag, durch den das Existenzminimum steuerfrei gestellt wird, erhöht sich von 9.408 € auf 9.744 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 19.488 €. Gleichzeitig wird der Steuertarif angepasst, um die sogenannte kalte Progression abzumildern, die auch bei rein inflationsbedingten Einkommenserhöhungen zu einer höheren Steuerbelastung führen würde. Der Kinderfreibetrag steigt von 5.172 € auf 5.460 € und der Betreuungsfreibetrag wird erstmals seit 2010 erhöht von 2.640 € auf 2.928 €. Das Kindergeld erhöht sich um monatlich 15 € je Kind.

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden künftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 v.H. statt bisher ab 25 v.H. gewährt. Die bisherigen Pauschbeträge werden gleichzeitig verdoppelt auf bis 2.840 € bei 100 v.H. Behinderung. Für Hilflose und Blinde verdoppelt sich der Pauschbetrag auf 7.400 €. Der Pflegepauschbetrag für unentgeltliche persönliche Pflege beträgt künftig nach Pflegegraden gestaffelt 600 € bis 1.800 € jährlich statt bisher einheitlich 924 €.

Der Solidaritätszuschlag beträgt weiterhin 5,5 v.H. der Einkommensteuer, entfällt jedoch bis zu einer jährlichen Einkommensteuer von 16.956 €. Damit zahlen Ledige mit einem Jahreseinkommen bis ca. 62.000 € keinen Solidaritätszuschlag mehr. Für Ehegatten gelten die doppelten Beträge. Bei höheren Einkommen wird auch künftig Solidaritätszuschlag festgesetzt, allerdings bis zu einem Jahreseinkommen von ca. 100.000 € oder 200.000 € bei Zusammenveranlagung nicht in voller Höhe. Kapitalgesellschaften zahlen weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021″