Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Ab 2022 können die Gesellschafter von Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wählen, ob sie ihre Gewinnanteile wie bisher der Einkommensteuer unterwerfen oder ob die Gesellschaft den Gewinn wie eine Kapitalgesellschaft versteuert. In diesem Fall unterliegt der Gewinn vorläufig nur einer Belastung mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag von ca. 30 v.H., während die Gewinnanteile bei den Gesellschaftern mit bis zu 45 v.H. Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet werden. Die Steuerersparnis ist allerdings nur vorübergehend. Sobald der Gewinn von den Gesellschaftern entnommen wird, erhöht sich die Steuerbelastung auf bis zu 48 v.H. Die Option zur Körperschaftsteuer ist daher nur sinnvoll für Gesellschaften mit gleichmäßig hohen Gewinnen, die über längere Zeit in der Gesellschaft verbleiben können, weil sie von den Gesellschaftern nicht für private Ausgaben benötigt werden. Bei schwankenden Ergebnissen ist die Besteuerung als Kapitalgesellschaft ungünstig, denn die Verluste der Gesellschaft können nach der Option nicht mehr mit den Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden. Eine Verrechnung der Verluste der Gesellschafter, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, mit Gewinnen der Gesellschaft ist ebenfalls nicht mehr möglich, d.h. die Gesellschaft bezahlt ca. 30 v.H. Steuern, auch wenn die Gesellschafter hohe Verluste erzielen.
Die Option zur Körperschaftsteuer setzt grundsätzlich einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss voraus und muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs, für das die Option erstmals gelten soll, beantragt werden. Soll die Gesellschaft bereits 2022 zur Körperschaftsteuer übergehen, muss der Antrag bis zum 30. November 2021 gestellt werden.
Nach der Option muss regelmäßig der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Gewinnentnahmen dürfen nur noch aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung erfolgen, d.h. der einzelne Gesellschafter kann nicht mehr frei über seinen Anteil am Gewinn verfügen, ansonsten gilt der Gewinnanteil als entnommen und der Vorteil der günstigen Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne entfällt. Der Übergang zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich steuerneutral durchgeführt werden, d.h. ohne dass steuerpflichtige Gewinne entstehen. Dies setzt jedoch voraus, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Gesellschaft eingebracht werden, z.B. auch Betriebsgrundstücke, die sich bisher im Eigentum der Gesellschafter befinden und an die Gesellschaft vermietet werden. Die Gesellschafter müssen diese Grundstücke auf die Gesellschaft übertragen, sonst führt die Option zur Aufdeckung der stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen, wodurch erhebliche steuerpflichtige Gewinne entstehen können. Durch die Übertragung in das Eigentum der Gesellschaft werden die Grundstücke Haftungsvermögen, d.h. sie sind bei Insolvenz der Gesellschaft verloren.
Besonders problematisch ist die Option für alle Gesellschaften, die die bisher schon bestehende Möglichkeit nutzen, nicht entnommene Gewinne mit einem günstigen Sondertarif besteuern zu lassen. Die Option zur Körperschaftsteuer würde bei diesen Gesellschaften zur Nachversteuerung der gesamten begünstigt besteuerten Gewinne der Vergangenheit mit 25 v.H. zuzüglich Solidaritätszuschlag führen.
Die Option zur Körperschaftsteuer bewirkt, dass die Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird, ohne tatsächlich die Rechtsform wechseln zu müssen, was mit Kosten verbunden wäre.
Handelsrechtlich handelt es sich nach wie vor um eine Personengesellschaft. Das bedeutet z.B. für eine OHG oder KG, dass die Gesellschaft ihren Jahresabschluss nicht veröffentlichen muss und auch nicht den Regeln der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt, die bei einer Kapitalgesellschaft gelten, wenn mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt werden. Außerdem ist bei einer Personengesellschaft kein Mindestkapital not- wendig und die Gesellschaftsanteile können anders als bei einer GmbH ohne Beteiligung eines Notars über- tragen werden. Aufgrund der vielfältigen steuerlichen Probleme, die die Besteuerung als Kapitalgesellschaft mit sich bringt, wird die Option zur Körperschaftsteuer jedoch nur bei wenigen Gesellschaften sinnvoll sein.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise August 2021“