Offenbare Unrichtigkeit: Positive Entscheidung zur Berichtigung eines Einkommensteuerbescheids

Ein Steuerpflichtiger erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 EUR Einkommensteuer musste er dennoch nicht zahlen. So lautet im Ergebnis ein Urteil des Bundesfinanzhofs (14.1.2020, Az. VIII R 4/17), in dem es darum ging, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich nach § 129 der Abgabenordnung (AO) „offenbare Unrichtigkeit“ berichtigt werden kann. Dies war hier nicht möglich. Denn durch das Risikomanagementsystem erfolgten Prüf- und Risikohinweise, sodass eine weitere Sachaufklärung durch den Finanzbeamten erforderlich war. Da diese aber nicht erfolgte, beruhte die fehlende Erfassung nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ und die Anwendung des § 129 AO scheiterte.