Nacherklärung von Kapitalerträgen

Kapitalerträge im Privatvermögen werden grundsätzlich mit dem Einkommensteuersondertarif von 25 v.H. besteuert. Die Bank, die das Depot des Anlegers verwaltet, muss 25 v.H. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von den Kapitalerträgen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Steuerpflicht des Anlegers ist mit dem Einbehalt dieser Abgeltungsteuer grundsätzlich erledigt. Die Kapitalerträge müssen dem Finanzamt nicht erklärt werden.

Privatanleger mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 v.H., z.B. wegen Verlusten aus anderen Einkunftsquellen, haben allerdings die Möglichkeit, die Kapitalerträge in ihrer Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt rechnet die erklärten Kapitalerträge mit den anderen Einkünften des Anlegers zusammen, setzt die Einkommensteuer fest und erstattet die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine nachträgliche Erklärung von Kapitalerträgen nach Erhalt des Steuerbescheids mit dem Ziel einer Kapitalertragsteuererstattung grundsätzlich nicht zulässig ist. Im Fall des BFH hatte ein Privatanleger 9 Monate nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids Kapitalerträge aus dem In- und Ausland nacherklärt. Nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der im Ausland einbehaltenen Quellensteuern hätte sich eine Steuererstattung ergeben. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzamt die Erstattung zu Recht verweigert. Werden Kapitalerträge nicht in der ursprünglichen Einkommensteuererklärung angegeben, kann eine Erstattung nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids in der Regel nicht mehr erreicht werden.