Mitarbeit in einem Impf- oder Testzentrum

Wer in einem Impf- oder Testzentrum mitarbeitet, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt dies auch für Ärzte, die in ihrer eigenen Praxis freiberufliche Einkünfte erzielen. Auch wenn fälschlicherweise keine Lohnsteuer einbehalten wurde, müssen die steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Vergütung des Impf- oder Testzentrums ist allerdings nur steuerpflichtig, soweit sie einen Freibetrag von 3.000 € übersteigt, den alle Mitarbeiter erhalten, die nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung mitwirken, z.B. der Arzt, der die Impfung oder den Test durchführt. Mitarbeiter, die nebenberuflich bei der Organisation oder Verwaltung des Zentrums mithelfen, erhalten einen Freibetrag von 840 € jährlich. Mitarbeitern von Testzentren werden die genannten Freibeträge allerdings nur gewährt, wenn das Zentrum von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, z.B. von der Stadt oder dem Landkreis, oder von einem gemeinnützigen Verein betrieben wird. Mitarbeiter von privat betriebenen Testzentren erhalten die Freibeträge nicht. Bei Impfzentren kommt es dagegen nicht auf den Betreiber an, d.h. auch Mitarbeiter von privat betriebenen Impfzentren können die Freibeträge abziehen. Ein Abzug von Werbungskosten, z.B. für die Fahrten zum Impf- oder Testzentrum, ist neben den Freibeträgen regelmäßig nicht möglich. Sozialversicherungsbeiträge fallen bis zur Höhe der Freibeträge nicht an. Bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten oder Apothekern, die für ein Impfzentrum arbeiten, sind auch Vergütungen über dem Freibetrag von 3.000 € sozialversicherungsfrei.