Kurzfristige Beschäftigung: Anteilige Verdienstgrenze gekippt

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung setzt u. a. voraus, dass sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ab 2019: 2 Monate/50 Arbeitstage) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nach bisheriger Praxis war die Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die (anteilige) Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet. Diese anteilige Verdienstgrenze hat das Bundessozialgericht nun gekippt, sodass eine Umrechnung auf Tage nicht erfolgen muss.

Beispiel

Ein Schüler wird im August 2018 für 10 Tage beschäftigt. Er erhält 200 EUR. Bisher wäre die Berufsmäßigkeit zu prüfen gewesen, da die anteilige Verdienstgrenze bei 150 EUR (450 EUR/30 Tage × 10 Beschäftigungstage) lag.

Nach der neuen Rechtsprechung ist eine berufsmäßige Beschäftigung nicht zu prüfen, weil die Vergütung die Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet.

Quelle BSG-Urteil vom 5.12.2017, Az. B 12 R 10/15 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199038

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