Künstlersozialabgabe bleibt in 2019 stabil

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2019 bei 4,2 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet.

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit (u. a. Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR) erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Quelle Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.2018, BGBl I 2018, 1348

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