Kindergeld für ein behindertes Kind

Für behinderte Kinder ab 18 Jahren wird Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Außerdem muss die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.

Um zu entscheiden, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, werden laut Bundesfinanzhof (BFH) in einer monatlichen Vergleichsrechnung der notwendige Lebensbedarf und die finanziellen Mittel des Kindes gegenübergestellt. Der notwendige Lebensbedarf entspricht dem Grundfreibetrag von zurzeit 9.984 € = monatlich 832 € zuzüglich behinderungsbedingtem Mehrbedarf, z.B. Betreuungskosten, Fahrtkosten und von der Krankenkasse nicht bezahlte Heilbehandlungen. Die finanziellen Mittel des Kindes bestehen aus den steuerpflichtigen Einkünften, z.B. dem steuerpflichtigen Teil einer Erwerbsunfähigkeitsrente, und aus Bezügen, d.h. steuerfreien Einnahmen, die zum Unterhalt geeignet sind. Dazu gehören z.B. der steuerfreie Teil der Rente, Wohngeld oder Eingliederungshilfe abzüglich einer Kostenpauschale von 15 € pro Monat. Zu berücksichtigen sind außerdem Steuerzahlungen und Steuererstattungen sowie unvermeid- bare Vorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.

Erhält das Kind Leistungen von Dritten, z.B. Unterhalt von seinem Ehegatten, erhöhen sich seine finanziellen Mittel um diese Leistungen. Unterhalt von den Eltern muss dagegen nicht angesetzt werden. Da das Kindergeld an die Eltern ausbezahlt wird, hat es laut BFH auch bei Weiterleitung an das Kind keine Auswirkung auf dessen finanzielle Mittel. Ergibt die Vergleichsrechnung, dass die finanziellen Mittel niedriger sind als der notwendige Lebensbedarf, haben die Eltern des behinderten Kindes Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.