Kinderbetreuungskosten bei Arbeitgeberzuschuss

Kinderbetreuungskosten für Kinder bis unter 14 Jahren können mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens je-doch 4.000 € pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden, z.B. Aufwendungen für Kindergarten, Kindertagesstätte, Hausaufgabenbetreuung oder Babysitter.
Arbeitgeber können Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder ihrer Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen, sofern die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d.h. nicht bei Entgeltumwandlung.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Sonderausgabenabzug und steuerfreie Arbeitgeberleistungen nicht gleichzeitig für dieselben Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Im Entscheidungsfall wendete ein Ehepaar 1.200 € für den Kindergarten der gemeinsamen Tochter auf. Der Arbeitgeber des Ehemannes gewährte einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 €. Laut BFH sind nur noch 2/3 des Restbetrags 600 € = 400 € als Sonderausgaben abzugsfähig, denn nur insoweit sind die Eltern endgültig belastet.