Kein zeitanteiliger Ansatz der Ein-Prozent-Regelung

Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstwagens gilt die Ein-Prozent-Regelung auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn der Wagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Eine Aufteilung lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab.

Die Monatswerte sind nur für volle Kalendermonate nicht anzusetzen, in denen eine Privatnutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015, Az. 6 K 2540/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144285

 

Kommen Sie auf uns zu, wir freuen uns auf Sie.

Für Ihre Fragen rund um die Themen Finanzen und Steuern stehen Ihnen Hammel+Lange Experten unter Telefon 07 11 / 61 55 46 - 0 oder per E-Mail Kontakt@Hammel-Lange.de zur Verfügung.