Kein Lohnsteuerfreibetrag für Rürup-Beiträge

Wer Beitragszahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag leistet, erhält für die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge keinen Lohnsteuerfreibetrag. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist diese Regelung verfassungskonform.

Hintergrund: Durch einen Lohnsteuerfreibetrag erhalten Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt, da der Lohnsteuerabzug verringert wird. Die Lohnsteuer ist aber nur eine Form der Einkommensteuer und somit keine Steuer eigener Art. Bei einem Lohnsteuerfreibetrag fällt also eine etwaige Steuererstattung im Zuge der Einkommensteuerveranlagung entsprechend geringer aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.11.2016, Az. VI R 55/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192762

Kommen Sie auf uns zu, wir freuen uns auf Sie.

Für Ihre Fragen rund um die Themen Finanzen und Steuern stehen Ihnen Hammel+Lange Experten unter Telefon 07 11 / 61 55 46 - 0 oder per E-Mail Kontakt@Hammel-Lange.de zur Verfügung.