Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und somit verfassungswidrig ist.

Zum Hintergrund: Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Durch die Zinsschranke kommt es aber zu einer Abzugsbeschränkung. Danach sind Zinsaufwendungen abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Der nichtabziehbare Aufwand ist regelmäßig in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.

Beachten Sie | Die Zinsschranke ist jedoch unter gewissen Voraussetzungen nicht anzuwenden. Zum Beispiel besteht eine Freigrenze (negativer Zinssaldo beträgt weniger als 3 Mio. EUR), die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verletzt die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie missachtet das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Beachten Sie | Bereits in 2013 hatte der Bundesfinanzhof Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das Bundesfinanzministerium jedoch einen Nichtanwendungserlass angeordnet.

Quelle | BFH, Beschluss vom 14.10.2015, Az. I R 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183681; BFH, Beschluss vom 18.12.2013, Az. I B 85/13; BMF-Schreiben vom 13.11.2014, Az. IV C 2 – S 2742-a/07/10001 :009

Kommen Sie auf uns zu, wir freuen uns auf Sie.

Für Ihre Fragen rund um die Themen Finanzen und Steuern stehen Ihnen Hammel+Lange Experten unter Telefon 07 11 / 61 55 46 - 0 oder per E-Mail Kontakt@Hammel-Lange.de zur Verfügung.