Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung auch für Werkstattarbeitslohn?

Das Finanzgericht München war bislang der Meinung, dass eine begünstigte Handwerkerleistung „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss. Somit schied z. B. eine Steuerermäßigung für den Teil der Leistung aus, der in einer Schreinerwerkstatt erbracht wurde. In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht diese Sichtweise offensichtlich aufgegeben.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 23.02.2015 stellt der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme dar. Zurückzuführen ist diese geänderte Sichtweise wohl auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist.

Die Finanzämter werden die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts München wohl nicht anwenden. Aus einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern ergibt sich nämlich, dass die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs nur für die entschiedenen Sachverhalte (z. B. Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung) anwendbar sind.

PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung überarbeitet derzeit ihr Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Beziehen sich Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Auslegung der Grenzen des Haushalts strittig ist, auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, bestehen keine Bedenken, die Bearbeitung der Fälle bis zu einer Anpassung des Anwendungsschreibens offen zu halten, so das Bayerische Landesamt für Steuern.

Quelle | FG München, Urteil vom 23.02.2015, Az. 7 K 1242/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145568; FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09; BFH-Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 56/12; Bayerisches Landesamt für Steuern, aktualisierte Fassung vom 22.04.2015, Az. S 2296b.1.1-5/2 St32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144491; BMF-Schreiben vom 10.01.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004

 

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