Haben Streifenpolizisten eine erste Tätigkeitsstätte?

Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wurde zum 01.01.2014 durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Durch die neuen Zuordnungskriterien ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oft nicht mehr anwendbar. Inzwischen liegen aber für einige Berufsgruppen erste Urteile vor – auch für Polizeibeamte im Streifendienst.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke). Handelt es sich demgegenüber um eine Auswärtstätigkeit sind 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen begründet die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten eine erste Tätigkeitsstätte. Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier arbeitstäglich auf und verrichtet er hier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten (z. B. Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten), sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten ausreichend, damit die Dienststelle zur ersten Tätigkeitsstätte wird.

Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren Polizeibeamte im Streifendienst grundsätzlich nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts zum neuen Recht im Revisionsverfahren teilen wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017, Az. 2 K 168/16, Rev. BFH Az. VI R 27/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193890; BFH-Urteil vom 09.11.2015, Az. VI R 8/15

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