Grunderwerbsteuerreform

Zum 1. Juli 2021 sind die ursprünglich für 2020 vorgesehenen Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer für Personen- und Kapitalgesellschaften weitgehend wie geplant in Kraft getreten (vgl. Hinweise Oktober 2019 A.3.).

Damit gilt jetzt, dass

• Gesellschafterwechsel bei grundbesitzenden Personengesellschaften bereits dann der Grunderwerb-
steuer unterliegen, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 v.H. der Anteile übergehen (bisher
mindestens 95 v.H. in fünf Jahren),
• unter den gleichen Bedingungen jetzt auch Gesellschafterwechsel bei grundbesitzenden Kapitalgesell-
schaften Grunderwerbsteuer auslösen (bisher keine Besteuerung),
• Grunderwerbsteuer entsteht, wenn Gesellschafter einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesell-
schaft ihre Beteiligung auf mindestens 90 v.H. aufstocken (bisher 95 v.H.),
• Grundstücksverkäufe eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft weiterhin mit der Quote steuer-
befreit sind, mit der der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist, jedoch nur, soweit der Gesell-
schaftsanteil nicht innerhalb der nächsten zehn Jahren veräußert wird (bisher fünf Jahre),
• Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter weiterhin mit der Quote steuer-
befreit sind, mit der der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist, jedoch nur, soweit die Beteili- gung seit mindestens zehn Jahren besteht (bisher fünf Jahre).

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise August 2021“