Geplante Rechtsänderungen

Bisher können Arbeitnehmer und Selbständige für jeden Tag, an dem sie ausschließlich zu Hause arbeiten, eine Homeoffice-Pauschale von 5 € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen bis zu 600 € pro Jahr. Diese ursprünglich auf die Zeit der Corona-Krise befristete Maßnahme soll jetzt dauerhaft gelten. Der jährliche Höchstbetrag wird ab 2023 auf 1.000 € angehoben.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen, Dividenden sowie Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, bleiben derzeit bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 €, bei zusammenveranlagten Ehepaaren 1.602 €, steuerfrei. Erstmals seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 soll der Pauschbetrag ab 2023 erhöht werden, und zwar auf 1.000 €, bei Zusammenveranlagung auf 2.000 €. Wer seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss nichts unternehmen, denn alle Freistellungsaufträge werden automatisch angepasst.

Nach bisheriger Rechtslage sollten Rentenversicherungsbeiträge und vergleichbare Altersvorsorgeaufwendungen erst ab 2025 voll als Sonderausgabe abzugsfähig sein (2023 zu 96 v.H. und 2024 zu 98 v.H.). Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken soll der volle Abzug bereits ab 2023 gelten.
Seit dem 1. Juli 2020 gilt für die Abgabe von Speisen im Restaurant der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 v.H. Diese befristet eingeführte Regelung soll bis Ende 2023 weiter gelten.

Der Umsatzsteuersatz auf Erdgaslieferungen soll vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19 v.H. auf 7 v.H. gesenkt werden.
Der Umweltbonus für die Anschaffung von Elektroautos soll schrittweise zurückgefahren werden. Hybridfahrzeuge werden ab 2023 nicht mehr gefördert. Ab September 2023 sollen nur noch Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen den Umweltbonus erhalten können. Ab 2024 entfällt die Förderung für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 45.000 €. Bereits zum 1. Januar 2023 sinkt der Bundeszuschuss zum Umweltbonus je nach Listenpreis von derzeit 6.000 € oder 5.000 € auf 4.500 € oder 3.000 €; ab 2024 soll er einheitlich 3.000 € betragen.

Bis Ende 2024 sollen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine einmalige Inflationsausgleichspräme bis zu 3.000 € gewähren können, die steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, falls sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Den meisten Erwerbstätigen wurde im September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausbezahlt. Nicht begünstigt waren bisher Rentner und Studenten ohne Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit. Im Dezember 2022 sollen nun auch Rentner die Energiepreispauschale erhalten. Wie bei Erwerbstätigen soll die Pauschale 300 € betragen und der Einkommensteuer unterliegen. Studenten sollen eine Pauschale von 200 € erhalten.

Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze Rente bezieht und dennoch weiterarbeitet, durfte früher höchstens 6.300 € im Jahr als Arbeitnehmer hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wurde. Coronabedingt war diese Grenze bis Ende 2022 auf 46.060 € jährlich angehoben worden. Künftig soll die Hinzuverdienstgrenze ganz entfallen.

Bis zum Jahresende 2022 wurden die erleichterten Bedingungen für Kurzarbeit verlängert, z.B. die Möglichkeit, Kurzarbeit für weniger als 1/3 der Belegschaft einzuführen.