Für Vergleichszahlungen bei Kündigung eines Bausparvertrags ist Abgeltungsteuer einzubehalten
Für Vergleichszahlungen bei Kündigung eines Bausparvertrags ist Abgeltungsteuer einzubehalten
Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (17.11.2017, Az. VI 3012-S-2252-379, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198272) hingewiesen.