Für Vergleichszahlungen bei Kündigung eines Bausparvertrags ist Abgeltungsteuer einzubehalten

Für Vergleichszahlungen bei Kündigung eines Bausparvertrags ist Abgeltungsteuer einzubehalten

Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (17.11.2017, Az. VI 3012-S-2252-379, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198272) hingewiesen.

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