Freistellungsaufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer sind ab dem 01.01.2016 nicht mehr gültig

Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 01.01.2016 ungültig werden, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden.

Hintergrund: Für Freistellungsaufträge, die seit dem 01.01.2011 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-IdNr. ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. endet die Übergangsregel zum 01.01.2016.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 27.07.2015

 

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