Finanzierung einer Fortbildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber

Im Interesse einer höheren Qualifikation ihrer Mitarbeiter finanzieren viele Arbeitgeber Lehrgänge und andere Fortbildungsmaßnahmen für einzelne Arbeitnehmer. Da eine Höherqualifikation die geförderten Arbeitnehmer auch auf dem Arbeitsmarkt interessanter macht, ist die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel üblich, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei zeitnahem Ausscheiden nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten zurückzuzahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind solche Rückzahlungsklauseln grundsätzlich zulässig, wenn sie für einen im Verhältnis zur Dauer der Fortbildungsmaßnahme angemessenen Zeitraum gelten.

Darüber hinaus muss der zurückzuzahlende Betrag mit jedem Monat, den der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber verbleibt, bis zum Ende des Bindungszeitraums linear sinken, z.B. Rückzahlung von 1/3 der Kosten bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nach 2/3 des vereinbarten Zeitraums. Die Vereinbarung ist insgesamt unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich vorsieht, dass keine Rückzahlung erfolgt, falls der Arbeitnehmer die Gründe für sein vorzeitiges Ausscheiden nicht zu vertreten hat. Hierunter fallen nicht nur Gründe, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, sondern auch Umstände, an denen weder den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer eine Schuld trifft, z.B. wenn der Arbeitnehmer berufsunfähig wird.