Fahrtkosten für ÖPNV trotz Homeoffice

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Arbeitnehmer, die eine Zeitfahrkarte für den Weg zur Arbeit erworben haben, die Kosten steuerlich geltend machen, auch wenn sie die Karte wegen Arbeit im Homeoffice nicht im geplanten Ausmaß nutzen können. Auch der Teil, der rechnerisch auf Tage im Homeoffice entfällt, kann als Werbungskosten abgezogen werden.
Der Abzug der Kosten der Fahrkarte kommt allerdings nur dann in Frage, wenn sie die Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer und Fahrtag übersteigen, die ohne Nachweis abgezogen werden kann.
Ab 2021 beträgt die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 €. Die Pauschale wird jedoch nur ge-währt für die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich in den Betrieb gefahren ist.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Januar 2020 eine Jahreskarte für 1.960 € für die tägliche Fahrt mit der S-Bahn zur Arbeit erworben. Tatsächlich konnte der Arbeitnehmer nur an 80 Tagen im 40 km entfernten Betrieb arbeiten, 150 Arbeitstage hat er zu Hause im Homeoffice verbracht.
Die Kosten der Jahreskarte können trotz der wenigen Fahrtage in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, da sie die Jahresentfernungspauschale von 80 Arbeitstagen x 0,30 € x 40 Kilometer = 960 € übersteigen. Für die Tage im Homeoffice kann der Arbeitnehmer außerdem eine Pauschale von 5 € pro Tag, höchstens jedoch 600 € geltend machen, wenn er nicht über ein häusliches Arbeitszimmer verfügt.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise August 2021“