Ertragsteuern: Unterhalt an volljährige Kinder

Eltern, die für ihre erwachsenen Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben, sie aber dennoch finanziell unterstützen, können die Unterhaltszahlungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung steuer- mindernd geltend machen. Abzugsfähig sind 2020 höchstens 9.408 €, 2021 9.744 €, vermindert um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über 624 €. Auch eigenes Vermögen des Kindes wird gegengerechnet, soweit es einen Wert von mehr als 15.500 € hat, wobei ein angemessenes Eigenheim oder eine angemessene Eigentumswohnung nicht mitzählt. Wenn mehrere Personen gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, wird der abzugsfähige Betrag aufgeteilt nach dem Verhältnis der erbrachten Unterhaltszahlungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine 29-jährige Studentin, die mit ihrem berufstätigen Freund zusammenlebte, von ihrem Vater finanziell unterstützt wurde. Das Finanzamt war der Meinung, die Zahlungen des Vaters seien bei ihm nur zur Hälfte abzugsfähig, da zu vermuten sei, dass die Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung, z.B. für Miete und Lebensmittel, im Wesentlichen vom Freund als Alleinverdiener getragen würden. Damit habe der Freund ebenfalls zum Unterhalt beigetragen, sodass der abzugsfähige Betrag zwischen Freund und Vater aufgeteilt werden müsse. Dem ist der BFH entgegengetreten, denn grundsätzlich sind nur Ehegatten und Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Bei Paaren, die ohne Trauschein zusammenleben, ist nur dann von Unterhaltsleistungen des Alleinverdieners auszugehen, wenn der Partner seinen Lebensunterhalt weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann noch Sozialleistungen oder Hilfe von Angehörigen erhält. Da die Tochter von ihrem Vater finanziell unterstützt wurde, ist laut BFH nicht anzunehmen, dass sie Unterhalt von ihrem Freund erhielt. Der Vater kann daher seine Zahlungen im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags in voller Höhe abziehen.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021“