Ertragsteuern: Gebäudeabbruch nach Schenkung

Wird ein betrieblich genutztes oder vermietetes Gebäude abgerissen, können der Restbuchwert und die Abbruchkosten in der Regel sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Erfolgt der Abbruch jedoch innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb, erhöhen Restbuchwert und Abbruchkosten die Herstellungskosten des neuen Gebäudes, das nach dem Abbruch entsteht. Ein Sofortabzug ist nicht möglich. Die 3-Jahresfrist gilt nicht nur beim Kauf eines bebauten Grundstücks, sondern auch bei Schenkung oder im Erbfall.

In einem aktuellen Urteil wendet der Bundesfinanzhof die 3-Jahresfrist nun auch auf ein Gebäude an, das im Rahmen einer Betriebsschenkung auf die Tochter des Unternehmers übergegangen war. Die Tochter hatte das Betriebsgebäude im Jahr nach der Schenkung abgerissen und einen Neubau errichtet. Der verbleibende Restbuchwert und die Abbruchkosten mussten als Herstellungskosten des Neubaus aktiviert werden. Hätte der Vater vor der Schenkung des Betriebs das Gebäude abgerissen, wären Restbuchwert und Abbruchkosten bei ihm in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig gewesen.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise zum Jahreswechsel 2020/2021“