Erbschaftsteuer bei Auszug aus dem Familienheim

Selbst bewohnte Häuser und Eigentumswohnungen (Familienheime) können steuerfrei an Ehegatten oder Kinder vererbt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist insbesondere, dass der Erbe, sofern er nicht ohnehin schon in dieser Wohnung lebt, unverzüglich dort einzieht und dass er innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht ohne zwingenden Grund auszieht. Andernfalls entfällt die Steuerbefreiung.

Ein zwingender Grund liegt vor, wenn der Erbe stirbt oder wegen Pflegebedürftigkeit keinen eigenen Haushalt mehr führen kann. Darüber hinaus ist ein Auszug zwingend, wenn das Haus durch Brand oder Hochwasser zerstört wird, nicht jedoch, wenn der Abriss eines Altbaus zweckmäßiger erscheint als seine Renovierung, sofern eine Renovierung möglich und zumutbar ist.

Auch bei einem Auszug aus gesundheitlichen Gründen liegt ein zwingender Grund nur dann vor, wenn ein Verbleib im Familienheim unzumutbar wäre. Der Erbe muss dafür nicht unbedingt in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen. Wer in der geerbten Wohnung nicht mehr selbständig leben kann, dies in einer anderen, günstiger gestalteten Wohnung jedoch könnte, verliert die Steuerbefreiung bei Umzug nur dann, wenn sich in der bisherigen Wohnung mit zumutbarem Aufwand Abhilfe schaffen ließe. Regelmäßig wird jedoch ein ärztliches Gutachten erforderlich sein, um die zwingende Notwendigkeit eines Wohnungswechsels belegen zu können. Dies gilt auch für psychische Leiden, wenn etwa eine Witwe in dem geerbten Haus, in dem alles an ihren verstorbenen Gatten erinnert, depressiv wird. Wird ihr in einem psychiatrischen Gutachten bescheinigt, dass ein Ortswechsel voraussichtlich helfen würde, bleibt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs die Steuerbefreiung erhalten.