Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Aufnahme von Flüchtlingen

Bei Alleinerziehenden wird ein Entlastungsbetrag von zurzeit 4.008 € für das erste Kind und 240 € für jedes weitere Kind von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen. Die alleinerziehende Person darf jedoch nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, z.B. dem Lebensgefährten. Unschädlich ist lediglich eine Haushaltsgemeinschaft mit eigenen volljährigen Kindern, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.

Diese Regelung hätte zur Folge, dass bei Aufnahme erwachsener Flüchtlinge der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verloren geht. Um die Bereitschaft zur Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge zu erhöhen, hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein verfügt, dass hierdurch der Entlastungsbetrag nicht verloren geht, solange keine eheähnliche Gemeinschaft begründet wird. Diese Kulanzregelung gilt zunächst nur für das Jahr 2022 und nur für Flüchtlinge aus der Ukraine. Es ist anzunehmen, dass die anderen Bundesländer dies ebenso handhaben werden.