Einkommensteuer

Um steigende Benzinpreise und Lebenshaltungskosten wenigstens teilweise auszugleichen, soll die Entfernungspauschale, die Arbeitnehmer und Unternehmer für Fahrten zur Arbeit abziehen können, bereits 2022 auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden. Die Erhöhung, die bisher für 2024 vorgesehen war, gilt allerdings erst ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei der bisherigen Pauschale von 0,30 €. Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer, die keine höheren Werbungskosten nachweisen, soll von bisher 1.000 € auf 1.200 € angehoben werden. Außerdem soll 2022 der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe das zu versteuernde Einkommen bei allen Steuerpflichtigen steuerfrei bleibt, von bisher 9.984 € auf 10.347 € steigen.

Die Bundesregierung plant darüber hinaus, verschiedene steuerliche Erleichterungen, die wegen der Corona-Pandemie eingeführt wurden, zu verlängern. So soll die Homeoffice-Pauschale auch 2022 als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgezogen werden können. Die Pauschale können Arbeitnehmer und Unternehmer geltend machen, die nicht über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen. Sie beträgt wie bisher 5 € pro Kalendertag, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird, höchstens jedoch 600 € pro Kalenderjahr. Die degressive Abschreibung mit einem Abschreibungssatz von bis zu 25 v.H. soll auch bei beweglichen Anlagegütern, wie z.B. Maschinen oder Fahrzeugen, die im Jahr 2022 angeschafft werden, gewährt werden(vgl. Hinweise Juli 2020 A.3.).

Außerdem sollen die Investitionsfristen, die bei Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags oder bei Bildung steuerfreier Rücklagen, z.B. nach Verkauf eines Betriebsgrundstücks, beachtet werden müssen, nochmals um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert werden, um den Unternehmern mehr Zeit für die notwendigen Investitionen zu geben (vgl. Hinweise August 2021 A.3.).

Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, um den Nettolohnverlust seiner Arbeitnehmer auszugleichen, sollen bis zum 30. Juni 2022 steuerfrei bleiben. Außerdem soll der Pflegebonus, den Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und Intensivstationen erhalten sollen, steuerfrei gestellt werden.

Wie bereits in den Jahren 2020 und 2021 sollen Verluste der Jahre 2022 und 2023 bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mio € oder bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 20 Mio € zurückgetragen werden können. Vor der Corona-Pandemie war ein Verlustrücktrag nur bis höchstens 1 Mio € bzw. 2 Mio € bei Zusammenveranlagung möglich. Durch den Rücktrag verringert sich das Einkommen des Rücktragsjahrs, wodurch es zu einer Steuererstattung kommen kann. Außerdem ist vorgesehen, für Verluste, die ab 2022 entstehen, einen zweijährigen Verlustrücktrag zuzulassen. Bisher können Verluste immer nur in das Vorjahr zurückgetragen werden.