Einkommensteuer auf kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke
Viele Privatleute betreiben auf dem Dach ihres Eigenheims eine Photovoltaikanlage oder im Keller ein kleines Blockheizkraftwerk und erzeugen damit Strom, der teilweise selbst verbraucht und im Übrigen ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird.
Nach einer neuen Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung können Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW oder von Blockheizkraftwerken bis 2,5 kW beim Finanzamt beantragen, dass die Anlage ab sofort bei der Einkommensteuer und bei der Gewerbesteuer unberücksichtigt bleibt, auch wenn mit der Anlage Gewinne erzielt werden. Das gilt nicht nur bei Installation neuer Anlagen, sondern auch bei Altanlagen für alle Jahre, deren Einkommensteuerbescheide noch geändert werden können. Wer den Antrag nicht stellt, versteuert die Einkünfte wie bisher und muss auch weiterhin eine Gewinnermittlung beim Finanzamt einreichen. Werden Verluste erzielt, muss im Zweifel durch eine Prognose nachgewiesen werden, dass ein Totalgewinn über die gesamte Nutzungsdauer möglich ist.
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für gewerblich genutzte oder vermietete Immobilien und auch nicht für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Unabhängig davon, ob ein Antrag auf Nichtberücksichtigung bei der Einkommensteuer gestellt wird, müssen weiterhin Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden, es sei denn, der ganze Strom wird selbst verbraucht.
Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise August 2021“