Einkommensteuer auf kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke

Seit Juni 2021 können Eigenheimbesitzer, die eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung bis 10,0 kW bzw. 10,0 kWp oder ein Blockheizkraftwerk bis 2,5 kW betreiben, beim Finanzamt beantragen, dass die Anlage einkommensteuerlich unberücksichtigt bleibt (vgl. Hinweise August 2021 B.1.).

Diese Vereinfachungsregelung galt bisher nur für ausschließlich selbst bewohnte oder kostenlos an Angehörige überlassene Ein- und Zweifamilienhäuser und nicht für Altanlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden.

Das Bundesfinanzministerium hat die Regelung jetzt ausgeweitet. Ab sofort ist eine Antragstellung bei allen Gebäuden möglich, die zumindest zum Teil selbst bewohnt oder unentgeltlich überlassen werden. Eine teilweise Vermietung oder betriebliche Nutzung des Gebäudes ist unschädlich, wenn sichergestellt wird, dass der selbst erzeugte Strom nicht in den vermieteten oder betrieblich genutzten Gebäudeteilen verbraucht wird. Auch Eigentümer von Altanlagen mit erstmaliger Inbetriebnahme vor 2004 sind antragsberechtigt, sobald die 20-jährige Förderung in Form einer erhöhten Einspeisevergütung ausgelaufen ist.