Durchschnittssatzbesteuerung bei Land- und Forstwirten

Für Land- und Forstwirte gelten besondere Umsatzsteuersätze, z.B. bisher 10,7 v.H. für landwirtschaftliche Umsätze. Die abziehbare Vorsteuer wird pauschal in Höhe der Umsatzsteuer festgesetzt, sodass sich in der Regel keine Zahllast ergibt = Durchschnittssatzbesteuerung.

2022 sollen der Steuersatz für landwirtschaftliche Umsätze und die entsprechende Vorsteuerpauschale auf 9,5 v.H. sinken. Da sich Umsatzsteuer und Vorsteuerpauschale wie bisher entsprechen, müssen Landwirte insoweit weiterhin keine Umsatzsteuer bezahlen, ihre Kunden können jedoch nur noch 9,5 v.H. des Nettoumsatzes als Vorsteuer abziehen, sodass sich voraussichtlich Umsatzausfälle für Landwirte ergeben werden.

Die Durchschnittssatzbesteuerung kann ab 2022 nur noch bei einem Gesamtumsatz im Vorjahr bis zu 600.000 € angewendet werden. Hat der Gesamtumsatz 2021 600.000 € überschritten, muss ab 1. Januar 2022 der ermäßigte Steuersatz von 7 v.H. berechnet werden, z.B. für den Verkauf von Eigenerzeugnissen, wie Tiere, Fleisch, Milch oder Getreide, oder der Regelsteuersatz von 19 v.H., z.B. für bestimmte Dienstleistungen wie Schneeräumen.

Der pauschale Vorsteuerabzug entfällt. Vorsteuer kann nur noch bei Vorlage ordnungsmäßiger Eingangsrechnungen abgezogen werden, die u.a. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten.