Doppelte Gebühren bei verbindlicher Auskunft

Beantragen sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Der Bundesfinanzhof hält dies für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Bundesrats-Zustimmung am 17.06.2016) wurde hier indes Abhilfe geschaffen. Die Neufassung lautet: „Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“ Dies gilt erstmals für nach dem Tag der Gesetzesverkündung bei der Finanzbehörde eingegangene Anträge.

Quelle | BFH-Urteil vom 09.03.2016, Az. I R 66/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186747; Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BR-Drs. 255/16 (B) vom 17.06.2016

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