Dankes- und Wunschformel am Ende eines Arbeitszeugnisses

Arbeitnehmer können bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Arbeitszeugnis mit Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie zu ihren Leistungen und ihrem Verhalten verlangen. Im Zeugnis dürfen keine Formulierungen verwendet werden, die etwas anderes aussagen sollen, als sich aus dem Wortlaut der Formulierungen ergibt. Regelmäßig enden Arbeitszeugnisse mit einer Dankes- und Wunschformel, in der der Arbeitgeber sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausdrückt, ihm für seine Arbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht. Ein Anspruch auf eine solche Schlussfloskel besteht jedoch nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden. Dies gelte auch bei einer überdurchschnittlichen Bewertung. Zwar können positive Schlusssätze geeignet sein, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen, doch kann der Arbeitgeber laut BAG nicht zu einer Dankes- und Wunschformel gezwungen werden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber verlangt hatte, das Zeugnis mit dem Satz zu beenden „Wir danken ihm für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg“. Zu Unrecht, wie das BAG entschied. Empfindet der Arbeitgeber Dankbarkeit und will er dem Arbeitnehmer alles Gute wünschen, könne er dies tun oder auch unterlassen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht gezwungen werden, aus Höflichkeit oder wegen einer Erwartungshaltung Dritter unwahre Erklärungen über seine innere Haltung abzugeben.