Corona-Maßnahmen

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III, die für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 gewährt wird, wurde bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Darüber hinaus wurde auch der Förderzeitraum unter der Bezeichnung „Überbrückungshilfe III Plus“ auf die Monate Juli bis September 2021 ausgedehnt. Die Förderbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Unternehmen, die Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückholen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten jedoch ein Wahlrecht, anstelle der bisherigen Personalkostenpauschale eine „Restart-Prämie“ zu beantragen. Diese beträgt im Juli 2021 60 v.H. der zusätzlichen Personalkosten im Vergleich zum Mai 2021, im August 40 v.H. und im September 20 v.H. Neu ist auch, dass insolvenzgefährdete Unternehmen Anwalts- und Gerichtskosten, die im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen anfallen, bis zu einer Höhe von monatlich 20.000 € ersetzt bekommen können.

Auch bei der Neustarthilfe für Soloselbständige wurde unter der Bezeichnung „Neustarthilfe Plus“ der Förderzeitraum auf das III. Quartal 2021 ausgedehnt. Der Höchstbetrag wurde von bisher 1.250 € auf 1.500 € monatlich erhöht. Darüber hinaus können jetzt auch Soloselbständige, die ihre Geschäftstätigkeit erst im Zeitraum Mai bis Oktober 2020 aufgenommen haben, Neustarthilfe erhalten.
Unternehmen, die coronabedingt in Not geraten sind, die bisherigen Hilfen aber nicht in Anspruch nehmen können, erhalten unter bestimmten Bedingungen, die sich je nach Bundesland unterscheiden, für den Förderzeitraum bis 30. September 2021 eine Härtefallhilfe. In Betracht kommen beispielsweise Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden oder die aufgrund besonderer Umstände schon 2019 untypisch niedrige Umsätze hatten.

Corona-Zuschüsse für Unternehmen, z.B. Überbrückungshilfe, November- und Dezemberhilfe, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Daher müssen Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit erzielen, ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung ab 2020 eine „Anlage Corona-Hilfen“ beifügen.

Die seit März 2020 geltende Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Corona-Zuschüsse, die Arbeitnehmer aufgrund der Pandemie von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Obergrenze von 1.500 € für den gesamten Zeitraum wird jedoch nicht angehoben.
Die normalerweise für höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage geltende Sozialversicherungsfreiheit für kurzfristige Beschäftigungen wird auch 2021 erweitert. Von März bis Oktober 2021 gilt die Sozialversicherungsfreiheit bei Befristung des Beschäftigungsverhältnisses auf längstens vier Monate oder 102 Arbeits- tage.

Die erleichterten Bedingungen für Kurzarbeit, z.B. die Möglichkeit, Kurzarbeit für weniger als 1/3 der Belegschaft einzuführen, wurden nochmals bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Sozialversicherungsbei- träge auf das Kurzarbeitergeld werden nun ebenfalls bis Ende September in voller von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise August 2021“